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   BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22   

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https://dejure.org/2022,41359
BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22 (https://dejure.org/2022,41359)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - V ZR 79/22 (https://dejure.org/2022,41359)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - V ZR 79/22 (https://dejure.org/2022,41359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 6 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Räumung und Herausgabe eines verkauften, bereits überlassenen Grundstücks; Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO §§ 6, 544 Abs. 2 Nr. 1
    Keine ausreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde durch Vorlage einer Wertindikation für Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Räumung und Herausgabe eines verkauften, bereits überlassenen Grundstücks; Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.2020 - V ZR 273/19

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers

    Auszug aus BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZR 296/19

    Anspruch des Klägers u.a. auf Unterlassung der Kameraüberwachung des Vorplatzes

    Auszug aus BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 23.11.2023 - V ZR 46/23

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2022 - V ZR 79/22, juris Rn. 3).
  • BGH, 19.10.2023 - V ZR 212/22

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2022 - V ZR 79/22, juris Rn. 3 mwN).
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